Qualitätssicherung in der Dialyse

1. Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Qualitätssicherung in der Dialyse finden sich im vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches V (SGB V) in den §§ 135a, 136 und 136a. Danach sind die Leistungserbringer (Vertragsärzte, medizinische Versorgungseinrichtungen, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Versorgungsleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 a besteht) verpflichtet,

a) sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Benchmarking) zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und

b) einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

2. Qualitätssicherungsdaten (Basis-Datenblock und Ergänzungs-Datenblock)

Zu Überprüfung der Dialysequalität wurde von den Kassen, der KBV und den Vertretern der Dialyseärzte ein Qualitätssicherungsdatensatz definiert, der elektronisch zu erzeugen und zu übermitteln ist. Der Qualitätssicherungsdatensatz ist in einen Basisblock zur Stichprobenprüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung und in einen Ergänzungsblock für einrichtungsübergreifende Maßnahmen (Benchmarking) aufgeteilt. Die beiden Datenblöcke sind getrennt voneinander in die Zielsysteme der KV bzw. der Benchmarking-Einrichtung zu übermitteln und werden in den beiden Systemen gesondert ausgewertet.

2.1 Der Basis-Datenblock zur quartalsweisen Übermittlung der QS-Daten an die KV

Der Basisblock zur Stichprobenprüfung der Dialysequalität besteht aus:

  • Praxisidentifikation
  • Patientenstammdaten
  • Nephrologische Grunddaten
  • Qualitätsmarker Hämodialyse
    • Datum jeder Dialyse ( = Dialysefrequenz)
    • Effektive Dauer jeder Dialyse
    • Rohdaten zur Berechnung des Kt/V (single pool)
    • Hämoglobin
  • Qualitätsmarker Peritonealdialyse
    • Rohdaten zur Berechnung des Wochen-Kt/V
    • Hämoglobin

Der Basisblock ist quartalsweise zusammen mit der Abrechnung an die zuständige KV zu übermitteln. Die KVen werden die gemeldeten Dialyseleistungen nur abrechnen, wenn für jeden Dialysepatienten gleichzeitig zum Abrechnungsdatensatz auch ein Qualitätsdatensatz elektronisch übermittelt wird. Die Verpflichtung zur Erhebung von Qualitätsparametern besteht allerdings nur für eigene chronische Patienten (Dialysedauer > 3 Monate). Für die drei weiteren Gruppen (Patienten mit akutem Nierenversagen, Gastpatienten und Kurzzeitpatienten, z.B. ein multimorbider Patient, der nach vierwöchiger Behandlung stirbt) sind nur die Patientenstammdaten, das Dialysedatum und die effektive Dialysezeit zu übermitteln.

Die KVen übergeben die Daten des Basisblocks nach einer Anonymisierung der Patienten an den Datenanalysten, der den Datensatz auswertet und die Ergebnisse an die KV-Qualitätssicherungskommission übermittelt. Hierbei wird eine Auffälligkeitsprüfung durchgeführt, wobei folgende Parameter geprüft werden:

Hämodialyse

  • über 15 % der Patienten: Kt/V-Wert < 1,2
  • über 15 % der Patienten: Hb-Wert < 10 g/dl
  • über 15 % der Patienten: HD-Zeit < 4 Std
  • über 15 % der Behandlungen: Dialysefrequenz < 3 x / Woche

Peritonealdialyse

  • über 15 % der Patienten: Kt/V-Wert < 1,9
  • über 15 % der Patienten: Hb-Wert < 10 g/dl

Eine Überschreitung dieser Grenzwerte in mehr als der Hälfte der Merkmale in aufeinander folgenden Quartalen löst eine Auffälligkeitsprüfung aus. Der Arzt muss dann eine Stellungnahme vor der Qualitätssicherungskommission abgeben. Bleiben danach erhebliche Zweifel an einer qualitätsgesicherten Erbringung der Dialysebehandlungen, wird der Arzt unter Angaben von Gründen verwarnt. Bei einer zweiten Verwarnung innerhalb von drei Quartalen erfolgt die Empfehlung, die Genehmigung für die Erbringung und Abrechnung von Dialyseleistungen zu entziehen.

2.2 Datenerhebung und Übermittlung des Basis-Datenblocks in NEPHRO 7

Die Erhebung und Übermittlung des Basis-Datenblocks für die Stichprobenprüfung steht in unmittelbarer Verbindung mit der Abrechnung. Aus diesem Grund stellt die MedVision AG allen NEPHRO 7-Anwendern mit gültigem Software-Wartungsvertrag das Zusatzmodul Qualitätssicherung zum Modul Dialyse zur Verfügung. Dieses ermöglicht die Erfassung und Validierung aller erforderlichen Parameter, wie z.B. der nephrologischen Grunddaten, der relevanten Labordaten sowie der zur Beurteilung der Behandlungsqualität erforderlichen Behandlungsdaten. Die validierten QS-Daten werden schließlich in der geforderten Form quartalsweise an die zuständige KV übermittelt.

2.3 Der Ergänzungs-Datenblock zur Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Benchmarking)

Der Ergänzungs-Datenblock zur Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Benchmarking) besteht aus:

  • Erythropoietin Wochendosis
  • HBa1c (bei Diabetikern)
  • Gabe von Wachstumshormonen (bei Kindern)
  • Restausscheidung

Die Daten des Ergänzungsblocks sind von jedem Leistungserbringer vierteljährlich an einen Berichtersteller (Benchmarking-Einrichtung) zu übermitteln. Dieser hat die Daten auszuwerten, quartalsweise einen Benchmarking-Bericht zu erstellen und an die teilnehmenden Zentren zurückzusenden. Die einzelne Einrichtung kann in diesem Bericht ihre Daten mit denen der Gruppe vergleichen. Der Berichtersteller ist zudem verpflichtet, der KBV einmal jährlich einen Qualitätsbericht über die Ergebnisse der teilnehmenden Zentren zu liefern.

Die leistungserbringenden Ärzte sind verpflichtet, sich an einem einrichtungsübergreifend aufgebauten Benchmarking-System zu beteiligen. Die Teilnahme ist durch einen Vertrag mit einem von der KV anerkannten Berichtersteller nachzuweisen. Ein solcher Vertrag ist Voraussetzung für die Abrechnung von Dialyseleistungen.

2.4 Datenerhebung und Übermittlung des Ergänzungs-Datenblocks in NEPHRO 7

Derzeit unterstützt NEPHRO 7 die Datenerhebung und -übermittlung des Ergänzungsblocks für die Benchmarking-Projekte QuasyNeT des Verbandes Deutsche Nierenzentren e.V., EuCliD der Firma Fresenius Medical Care GmbH und SiQuiD der PHV (Gemeinnützige Stiftung). Dies versetzt unsere Kunden in die glückliche Lage, frei entscheiden zu können, in welcher Form sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen wollen. Insbesondere muss künftig für keines der Benchmarkingsysteme mehr ein zusätzliches Fremdprogramm benutzt werden. Alle erforderlichen QS-Daten werden direkt aus der Datenbank von NEPHRO 7 entnommen, alle Vollständigkeits- und Valididätsprüfungen erfolgen direkt und zu jedem beliebigen Zeitpunkt in NEPHRO 7 und integrierte Routinen verschlüsseln und exportieren die Daten aus NEPHRO 7 zu dem voreingestellten Benchmarkingsystem.

3. Zusammenfassung

Bei korrekter Anwendung der Standard Operating Procedures (SOPs) für die Durchführung der Qualitätssicherung (können bei der MedVision AG angefordert werden) und bei ordnungsgemäßer Dokumentation aller relevanten Daten in NEPHRO 7 können alle für die Qualitätssicherung erforderlichen Parameter routinemäßig erfasst und deren Validität überprüft werden. Alle gesetzlichen Vorgaben werden mit dem jeweils aktuellen Standard-Programmumfang von NEPHRO 7 bzw. mit der Teilnahme an einem der genannten Benchmarkingprojekte erfüllt.