Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

A. Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen der MedVision AG (nachfolgend "MedVision" genannt) mit ihren Kunden im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen unabhängig von Art und Umfang der Leistung.

2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der MedVision. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn MedVision ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie MedVision sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wird hiermit ausdrücklich.

3. Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Dazu genügt auch eine elektronische und/oder schriftliche Annahme des von der MedVision im Rahmen dieser Bedingungen unterbreiteten Angebotes. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

B. Überlassung von Software
4. Lizenz und Umfang der Nutzung

MedVision überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechteinhaberin dem Kunden das nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software einschließlich Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.
Damit erwirbt der Kunde das Recht, die Software auf so vielen Arbeitsstationen bzw. auf so vielen Servern und im lokalen Netz eingebundenen Netzwerkrechnern (Clients) einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Workstation, bzw. Server und Clientlizenzen einschließlich gegebenenfalls getroffener Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln etc.). Als NetzwerkClients gelten auch zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer. Damit die Software in weiteren Betriebsstätten (z.B. weitere Praxen, Ambulanzen, LCZentren usw.), die über ein Terminalservernetz angebunden sind, genutzt werden darf, ist der Erwerb zusätzlicher Standort (Site) Lizenzen sowie der entsprechenden Zahl Clientlizenzen für die Arbeitsplätze an den weiteren Standorten erforderlich.
Übersteigt die Zahl der gleichzeitigen Nutzer die Zahl der erworbenen Lizenzen, dann verstößt dies gegen die Lizenzbestimmungen, ferner wird ein fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet.
Als vertragsgemäße Nutzung von MedVisionSoftware wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem Handbuch, welches dem Programm beigefügt ist.

5. Schutzrechte Dritter
MedVision stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
• dass der Kunde die MedVision unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet
• der Kunde ohne Zustimmung der MedVision keine derartigen Ansprüche anerkennt
• der Kunde der MedVision gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und die MedVision die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs und Verfahrenskosten zu Lasten der MedVision gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von der MedVision geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der MedVision im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer
Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann die MedVision auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von der MedVision gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der MedVision eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann die MedVision unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
• die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
• dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
• die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
• die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.

6. Eigentum und Urheberrechte
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der MedVision.
MedVision bleibt Inhaberin aller Urheber und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie mit eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk anzubringen.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der MedVision über und können auch anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die MedVision abgetreten. Die MedVision nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist unzulässig.

7. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr bzw. zur Zahlung einer monatlichen Softwaremiete verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr bzw. Softwaremiete richtet sich nach der aktuellen Preisliste der MedVision bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
Die in Rechnung gestellten Leistungen sind zu 50 % bei Vertragsabschluss und zu 50 % bei Lieferung und Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der MedVision vor.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die MedVision berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen.

8. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz, noch teilweise Dritten zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden.
Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der MedVision an den Programmen in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm , Dokumentations, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter und alle anderen Personen, die über ihn Zugang zur Software erlangen, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot für Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MedVision zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, der MedVision den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.

9. Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen
Die Vertragslaufzeit gemäß dieser Bedingungen ist unbefristet, mindestens jedoch ein Jahr.
Die Kündigungsfristen für die jeweiligen Softwareprogramme betragen 6 Wochen zum Quartalsende. Innerhalb der Kündigungsfristen ist schriftlich zu kündigen.
Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann MedVision diesen Vertrag fristlos kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) der Kunde mit der Entrichtung des ggfls. fälligen Entgeltes in Höhe von 2 Monatszahlungen oder über eine oder mehrere Fälligkeitstermine mit einer Summe in dieser Höhe in Verzug gerät,
b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird,
c) der Kunde seine Obhutspflichten gegenüber der Software verletzt bzw. Schädigungen an dieser vornimmt oder rechtswidrig Softwareprogrammkopien erstellt.
Im Falle fristloser Kündigung ist das Entgelt für die gesamte vertragliche Restlaufzeit abzüglich anbieterseits ersparter Aufwendungen vom Kunden zu erstatten.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz hat der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen, zu vernichten. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an MedVision. Daneben räumt er der MedVision das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.

10. Individuelle Anpassungen, Lieferung von Fremdsoftware
Eine individuelle Anpassung der Standardanwendersoftware oder die Lieferung von Fremdsoftware jedweder Art, wie Betriebssystem, Datenbank, Textverarbeitungs, Datensicherungs oder DFÜProgramme sind nicht Gegenstand der Nutzungs und Wartungsverträge für Standardanwendersoftware der MedVision. Sollte der Lizenznehmer Anpassungen der Standardanwendersoftware oder die Lieferung von Fremdsoftware wünschen, dann hat dieses im Rahmen weitergehender Vereinbarungen und gegen gesonderte Berechnung zu erfolgen.

C. Wartung von Software
11. Wartungsleistungen

Die Wartungsleistungen von MedVision für die in den Softwarescheinen aufgeführten Programmodule umfassen:
a) Die Überlassung der jeweils neuesten Form der in den Softwarescheinen genannten Softwareprogramme (Updates) nach Freigabe, soweit es sich nicht um Erweiterungen und Ergänzungen zum bisherigen Programmstand handelt, welche MedVision als neue Programmfunktion gesondert gegen Entgelt anbietet. Die Lieferung der Updates kann nach freier Wahl von MedVision elektronisch ("online") oder auf materialisierten Datenträger(n) auf dem Versandweg erfolgen. Das gemäß Abschnitt B gewährte Nutzungsrecht entsteht an der jeweils jüngsten Programmversion mit dem Zeitpunkt, in dem es dem Kunden in aktueller Version zur Verfügung gestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt erlischt in entsprechendem Umfang das gewährte Nutzungsrecht an der älteren Version. Gewartet wird nur die jeweils aktuelle Programmversion.
b) Die Aktualisierung der Softwaredokumentation, soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung der Programmodule erfolgt. MedVision ist nicht zur Überlassung einer vollständig neuen Dokumentation verpflichtet, sondern wird die inhaltlich betroffenen Teile der bestehenden Dokumentation überarbeitet oder ergänzt liefern. Die Lieferung kann auch als Bestandteil des Updates auf elektronischer Basis zum Anzeigen am Bildschirm bzw. Ausdruck erfolgen.
c) Änderungen und Ergänzungen der in den Softwarescheinen genannten Softwareprogramme, die durch Gesetzesänderungen der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Bestimmungen, z.B. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung notwendig werden, soweit dies programmiertechnisch seitens MedVision auf dem eingesetzten EDVSystem des Kunden möglich ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei geringfügigen Änderungen oder Besonderheiten des eigenen KVBezirkes, die der Kunde selbst in das Anwenderprogramm aufnehmen kann.
d) Den telefonischen Zugriff auf die Hotline von MedVision, soweit sich dieser Zugriff auf die Wartungsverpflichtungen von MedVision nach dieser Vereinbarung bezieht.
Die Leistungen gemäß den obigen Ziffern a) bis d) werden von MedVision während der üblichen Geschäftszeiten erbracht (Mo. – Fr. von 9:00 – 17:00 Uhr, außer an Feiertagen, bezogen auf den Firmensitz der MedVision).

Nicht zu den vertraglichen Wartungsleistungen von MedVision zählen insbesondere folgende Leistungen:
a) Hotlinezugriffe außerhalb der genannten Geschäftszeiten;
b) Wartungsleistungen nach einem Eingriff des Kunden und/oder sonstigen dritten Personen in die Softwareprogramme bzw. in die Einstellungen des Systems, soweit hierdurch die Erbringung der Wartungsleistung erschwert wird;
c) Leistungen zur Inbetriebnahme, Aufrechterhaltung des Betriebes und/ oder System oder Softwarekonfigurationen der Programmodule, die Gegenstand dieses Vertrages sind, auf den EDVSystemen des Kunden;
d) Leistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand dieses Wartungsvertrages sind;
e) Die Einweisung und/oder Schulung in die überlassenen Programmodule, die Wartung von EDVSystemen oder Peripheriegeräten sowie sonstige Beratungswünsche;
f) Wartungsleistungen für die Betriebssysteme, Fremdprogramme, Sonderanschlüsse und/oder Individuallösungen des Kunden.
In der Laufzeit des Lizenzvertrages gehen alle Änderungen bzw. Erweiterungen an den lizenzierten Programmodulen, die auf Änderungen von Betriebssystemen und Standardsoftware und/oder Computersystemerweiterungen gleich welcher Art und/oder sonstiger technischer und/oder organisatorischer Erfordernisse beruhen, zu Lasten des Kunden.
Der Kunde kann MedVision mit der Erbringung solcher Leistungen beauftragen. Diese werden dann gesondert vereinbart, vergütet und berechnet.
MedVision ist berechtigt, alle geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte gegenüber dem Kunden erbringen zu lassen.

D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
12. Lieferung, Termine und Installation

Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
Der Kunde übergibt der MedVision unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die MedVision die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/BetriebssystemPlattform ersehen kann. Stellt die MedVision fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie das kostenlose zur Verfügung stellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen der MedVision und das kostenlose zur Verfügung stellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
Die MedVision stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von der MedVision angebotenen Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. Die MedVision behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, z.B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen.
Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der MedVision und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden.
Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert die MedVision gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar.
Die MedVision gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch MedVision auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.

13. Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilt MedVision dem Kunden schriftlich mit, dass die Standardsoftware, inklusive aller eventuell erweiterten und/oder angepassten Softwareteile, in vollem Umfang funktionsfähig ist, und fordert den Kunden zur Abnahme auf.
Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der MedVision, die Abnahme schriftlich gegenüber der MedVision erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen.
Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich.
Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

14. Gewährleistung
MedVision übernimmt für eine Zeit von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Die Haftung der MedVision gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, aus dem Gesichtspunkt des § 433 Absatz 1, Abschnitt 8 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
MedVision weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an die MedVision zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der MedVision eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der MedVision mit, welche Art der Nacherfüllung (Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache) er wünscht. Die MedVision ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die MedVision kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der MedVision zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
MedVision ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
MedVision übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Es sei denn, die besonderen Erfordernisse oder Einsatzwünsche wurden schriftlich vereinbart.
Hat der Kunde die MedVision wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die MedVision nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der MedVision grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der MedVision entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von MedVision am EDVSystem eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.

15. Schulung
MedVision vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt.
Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PCBereich verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei der MedVision an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.

16. Haftungs und Verjährungsbegrenzungen

MedVision haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die MedVision nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der MedVision. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der MedVision aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

17. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die MedVision und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk "Vertraulich" zu versehen.

E. Rechte bei Nutzungsbeendigung
18. Rückgabe von Sachen

Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.

19. Software
Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der MedVision gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.

20. Dokumentationen

Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören, einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.

21. Bestätigung vollständiger Rückgabe
Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.

F. Nebenbestimmungen
22. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel der Sitz der MedVision. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der MedVision, die MedVision ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen.
Ist der Vertragspartner der MedVision kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

23. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle gilt zwischen den Parteien die Regelung als vereinbart, die der unwirksamen, beziehungsweise undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.


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MedVision AGB